Rechtsprechung
LG Traunstein, 24.09.2014 - 5 S 4109/13 |
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 24.09.2014 - 5 S 4109/13
- LG Traunstein, 04.11.2014 - 5 S 4109/13
- VerfGH Bayern, 18.03.2015 - 3-VI-15
- VerfGH Bayern, 07.07.2015 - 3-VI-15
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Bayern, 18.03.2015 - 3-VI-15
Einstweilige Anordnung wegen Zwangsvollstreckung aus mit Verfassungsbeschwerde …
- die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 Az. 5 S 4109/13 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde eingestellt und.- das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 Az. 5 S 4109/13, durch das die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, an die Klägerin im Ausgangsverfahren (im Folgenden: Klägerin) 3.666,67 EUR nebst Zinsen zu bezahlen, und.
- den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 4. November 2014 Az. 5 S 4109/13, durch den die diesbezügliche Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24.9.2014 - 5 S 4109/13 - einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen und das vorläufige Zahlungsverbot an die Deutsche Postbank AG mit dem dortigen Geschäftszeichen 2545446 vom 11.3.2015 aufzuheben.
- VerfGH Bayern, 07.07.2015 - 3-VI-15
Ergänzende Auslegung eines Gesellschaftsvertrags
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 Az. 5 S 4109/13 verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2014 Az. 5 S 4109/13, durch das die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Ausschüttungen einer Gesellschaft verpflichtet wurde, sowie gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 4. November 2014.